§1
Erwerb der Mitgliedschaft:

1.) Mitglied der Freitagsturner kann jede natürliche, unbescholtene Person werden.
2.) Wer Mitglied werden will, hat an die aktiven Mitglieder eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die aktiven Mitglieder.

§2
Aufnahmeprüfung:
Die aktiven Mitglieder Überwachen das Aufnahmeverfahren, dass wie unter dem Merkblatt "Aufnahmeprüfung" beschrieben ist.

§3
Verlust der Mitgliedschaft:

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss von den Mitgliedern. Das Recht auf Ausschluss obliegt den aktiven Mitgliedern.
2.) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die aktiven Mitglieder zu richten.
3.) Ein Mitglied kann von den aktiven Mitgliedern ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der aktiven Mitgliedern.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Freitagsturner oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhaften Handlungen.

§4
Rechte und Pflichten:

Jedes Mitglied hat innerhalb und außerhalb der Freitagsturner das Ansehen derselben zu wahren. Es hat die Interessen der Freitagsturner zu fördern, sowie die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der aktiven Freitagsturner und seiner Organe zu beachten.
Hat ein Freitagsturner Geburtstag, so hat er am darauf folgenden Freitag einen Kasten Bier mitzubringen.
Sollte er verhindert sein, so hat er einen Vertreter zu schicken.
Bei Nichterfüllung wird pro verspätetem Freitag ein Kasten mehr abverlangt.

§5
Beiträge:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag, eventuelle außerordentliche Beiträge, sowie der Erhebungszeitraum werden von den aktiven Mitglieder bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jeweils zum Beginn des Abrechnungszeitraumes zu leisten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Freitagsturner.

§6
Stimmrecht und Wählbarkeit:

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16ten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Gewählt werden können Mitglieder nach Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit.

§7
Maßregelungen:

Maßregelungen gegen Mitglieder, die gegen die Satzung der Freitagsturner und seiner Organe verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden.
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe (Schadenersatz)

§8
Mitgliederversammlung:

Oberstes Organ der Freitagsturner ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Fachwartes oder des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§9
Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Fachwart
2. Stellvertreter Fachwart
3. Kassierer
4. Schriftführer
5. Stellvertreter Schriftführer
6. Festausschuss
7. Stellvertretern Festausschuss

Der Gesamtvorstand leitet die Freitagsturner.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Interesse der Freitagsturner erfordert.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fachwartes.

§10
Wahlen:

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt für die Dauer von einem Jahren.

§11
Kassenprüfung:

Die Kasse der Freitagsturner wird in jedem Jahr durch mindestens drei von der Mitgliederversammlung der Freitagsturner gewählten Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§12
Auflösung der Freitagsturner:

Die Auflösung der Freitagsturner kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung der Freitagsturner" stehen.